BASIS 98 – Verkehrspsychologische Dienstleistungen Berger & Moosmayer GbR

Mythen bzw. unzutreffende Auffassungen in Bezug auf die Medizinisch-Psychologische Untersuchung und deren Gutachter

Mythos Nr. 1: „Die MPU ist ein Idiotentest!“

„Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss“ ist einer von mehreren Begutachtungsanlässen. Die MPU gibt dem jeweiligen Kandidaten die Möglichkeit, bestehende Fahreignungszweifel auszuräumen (Entlastungsdiagnostik). Die Frage der Intelligenz des MPU-Kandidaten wird in der Untersuchung nur insoweit (i.d.R. ganz beiläufig) abgeklärt, als eine schwere Beeintächtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit auszuschließen ist. Die Bezeichnung „Idiotentest“ ist genauso unzutreffend wie irreführend.

Mythos Nr. 2: „Psychologen sind sowieso alle Idioten!“

Wirklich alle???

Mythos Nr. 3: „Die MPU ist eine ungerechte und zudem überflüssige zusätzliche Bestrafung!“

Die Pflicht zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist nicht mehr Bestandteil des Strafrechts, sondern des Verwaltungsrechts. Sie dient sowohl dem Schutz der Allgemeinheit als auch des Kandidaten selbst und ist so ein Teil staatlicher Bemühungen zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr. Anstatt einer Bestrafung ist die MPU vielmehr als eine Chance zu verstehen, die dem Fahrerlaubnisbewerber trotz seiner in der Vergangenheit erwiesenen Nichteignung ermöglicht darzulegen, dass bestehende Eignungszweifel in seinem Fall ausgeräumt werden können.

Mythos Nr. 4: „Die Gutachtenergebnisse sind (zumindest teilweise) auch Glückssache!“

Die Gutachter orientieren sich bei der Durchführung und Auswertung dieser Untersuchung an wissenschaftlich gesicherten verkehrspsychologischen Erkenntnissen. Es liegt am Kandidaten, im psychologischen Gespräch darzulegen, dass bei ihm ein deutlich vermindertes Rückfallrisiko im Verhältnis zu seiner Bezugsgruppe besteht. Bei entsprechender Auseinandersetzung mit sich selbst und der eigenen Vergangenheit verbunden mit den notwendigen Änderungen im Leben kann die Wahrscheinlichkeit auf ein positives Gutachten bis an die 100% gesteigert werden. Glück oder Sympathie sind maximal in seltenen Grenzfällen ausschlaggebend.

Mythos Nr. 5: „Die MPU ist auch mit einer guten Geschichte zu «bestehen»; der psychologische Gutachter kennt meine Geschichte sowieso nur ungenau!“

Im Gegenteil, der psychologische Gutachter kann sich anhand der vorliegenden Akten und unter Berücksichtigung grundlegenden psychologischen Wissens ein relativ detailliertes Bild von der Vorgeschichte des Kandidaten machen. Zudem hat der Gutachter eine fundierte Ausbildung darin, die Glaubwürdigkeit von Aussagen zu beurteilen.

Mythos Nr. 6: „Der psychologische Gutachter kann überhaupt nicht wissen, wieviel ich zum Tatzeitpunkt getrunken haben muss oder wieviel ich überhaupt trinke!“

Anhand der zum Tatzeitpunkt festgestellten Blutalkoholkonzentration kann der Gutachter die konsumierte Menge Alkohol relativ genau errechnen. Die Höhe der Blutalkoholkonzentration, Bemerkungen aus Polizei- und Blutentnahmeprotokoll sowie medizinische Befunde geben dem Gutachter relativ sichere Hinweise auf den Grad der erworbenen Alkoholtoleranz, die sich mit entsprechenden Daten aus dem psychologischen Gespräch leicht erhärten lassen. Auch ohne normabweichende medizinische Daten ist im psychologischen Gespräch relativ leicht feststellbar, welche Einstellung der Kandidat gegenüber Alkohol aufweist.

Mythos Nr. 7: „Das psychologische Gespräch ist viel zu kurz, um eine zutreffende Verhaltensprognose ergeben zu können!“

Der psychologische Gutachter will im psychologischen Gespräch nicht die gesamte Persönlichkeit des Kandidaten erfassen, sondern nur die Einstellungen, Motive und Verhaltensstrategien, die aus fachlicher Sicht für das zukünftige Verkehrsverhalten von Bedeutung sind. So sind für den psychologischen Gutachter bei Begutachtungsanlass „Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss“ insbesondere die Informationen wichtig, die Rückschlüsse auf vorgenommene Einstellungs- und Verhaltensänderungen ermöglichen.

Mythos Nr. 8: „Der psychologische Gutachter wartet nur darauf, dass ich etwas «Falsches» sage, um mir ein negatives Gutachten geben zu können!“

Im Gegenteil, der psychologische Gutachter sucht nach entlastenden individuellen Befunden, die allerdings der Kandidat darzulegen hat. Ist der Kandidat dazu nicht in der Lage oder willens, so wird im Interesse der Straßenverkehrssicherheit angenommen, dass die notwendigen Veränderungen in Einstellung und Verhalten noch nicht ausreichend vollzogen wurden. Der Gutachter hat kein persönliches Interesse daran (warum auch?), dem Kandidaten ein negatives Gutachten auszustellen. Er beurteilt im Interesse der Straßenverkehrssicherheit. Zudem entsteht das Gutachtenergebnis in der Regel nicht aufgrund von einzelnen Aussagen. Der Gesamteindruck zählt!

Mythos Nr. 9: „Die (psychologischen Gutachter) lassen Kandidaten «durchfallen», um doppelt an Ihnen zu verdienen.“

Diese Behauptung entbehrt jeglicher sachlichen Grundlage. Auch wenn Betroffene u.U. nach Erhalt eines negativen Gutachtens den Eindruck haben, aus nicht nachvollziehbaren Gründen durchgefallen zu sein, kann bei gemeinsamer Analyse der Gutachten in nahezu allen Fällen herausgearbeitet werden, warum das Gutachten nach fachlichen Kriterien negativ ausfallen musste.

Mythos Nr. 10: „Wenn jemand zwei Bier am Tag trinkt, ist er/sie (nach Auffassung von Fachleuten) automatisch Alkoholiker!“

Die Trinkmenge allein genügt absolut nicht, um über das Vorliegen eines problematischen Trinkverhaltens oder gar einer Alkoholerkrankung zu entscheiden.

Mythos Nr. 11: „Die Psychologen halten uns (die alkoholauffälligen Kraftfahrer) eh alle für Alkoholiker!“

Blutalkoholkonzentrationen von 1,6‰ oder mehr erreichen nur Menschen, die über einen längeren Zeitraum deutlich überdurchschnittliche Mengen Alkohol zu sich genommen haben (Aufbau einer erhöhten Alkoholtoleranz). Dies verweist nicht zwangsläufig auf das Vorliegen einer Alkoholerkrankung (Alkoholismus), wohl aber auf einen längerfristigen Alkoholmissbrauch. MPU-Gutachter wissen sehr wohl, dass nur ein Teil aller alkoholauffälligen Kraftfahrer alkoholabhängig sind. Die Frage nach einer eventuell vorliegenden Alkoholabhängigkeit stellt sich für den Gutachter i.d.R. bei der Abklärung, welche Veränderungen und ob therapeutische Begleitung als Voraussetzung für ein positives Gutachten zu fordern sind.

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